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Elektromobilität

Bei der Installation der Ladeeinrichtung ist grundsätzlich darauf zu achten, dass das Laden eines Elektrofahrzeuges für die beteiligten elektrischen Betriebsmittel und die Zähleranlage eine Dauerstrombelastung darstellt. Es ist durch Ihren Elektroinstallateur sicherzustellen, dass Ihre elektrische Anlage für diese Anwendung geeignet ist und den gültigen technischen Vorschriften insbesondere der Anwendungsregeln VDE-AR-N 4100 und unserer TAB entspricht.

Neue gesetzliche Anforderungen ab 01.01.2024:
§14a des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Zur Erreichung der Klimaziele müssen in den nächsten Jahren eine große Anzahl an Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeichersysteme errichtet werden.

Für einen zeitnahen Anschluss dieser leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen ans Netz bei gleichzeitig notwendiger Stabilität der Stromnetze wurde von der Bundesnetzagentur eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erarbeitet. 

§14a EnWG ermöglicht uns die Leistung einzelner Verbrauchsanlagen kurzfristig zu dimmen. So können wir rechtzeitig auf mögliche Überlastungen reagieren und Ihre Versorgung sicherstellen. Dies betrifft ausschließlich von der Bundesnetzagentur definierte Niederspannungsanlagen (Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Klimageräte sowie Stromspeicher) mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW. 
Entsprechend der Anwendungsregel VDE-FNN AR 4100 Abschnitt 7.2 sollen die Steuer- und/oder Datenleitungen im anlagenseitigen Anschlussraum (AAR) des Zählerschrankes auf Freigaberelais bzw. RJ45-Buchsen aufgelegt werden. Jede neue SteuVE sollte eine Kommunikationsschnittstelle (IP-Schnittstelle) für die zukünftige stufenfreie Steuerung (Dimmung) haben.

Gleichzeitig sollen Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen von reduzierten Netzentgelten profitieren. Für die Reduzierung der Netzentgelte stehen zwei unterschiedliche Module zur Verfügung:

Modul 1: pauschale Netzentgeltreduzierung
Modul 2: prozentuale Netzentgeltreduzierung (techn. Voraussetzung: sep. Zähler)

Die Festlegung der Bundesnetzagentur zum § 14a EnWG gilt verpflichtend für Neuanlagen, die ab 2024 in Betrieb gehen. Für Bestandsanlagen, für die eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Bestandsanlagen ohne eine solche Vereinbarung bleiben dauerhaft ausgenommen. Nachtspeicherheizungen fallen dauerhaft nicht unter die neuen Regelungen.