Der vorliegende Vertrag entspricht wörtlich dem durch Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20.12.2017 bzw. vom 26.02.2018 (Az. BK6-17-168) festgelegten Standardvertrag.
Der Vertragsschluss kann dadurch bewirkt werden, dass der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes und der Netznutzer unter Bezugnahme auf den in der Anlage festgelegten Standardvertrag übereinstimmende Willens- erklärungen in Textform austauschen. Der Antragende hat dabei den hier festgelegten Standardvertrag als Anlage zu übersenden. Dabei müssen die Angaben zur Identifikation der den Vertrag schließenden Marktbeteiligten sowie das Datum des Vertragsschlusses übereinstimmend konkretisiert werden.
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