Netznutzungsentgelte

Die BEW Netze GmbH hat die Kalkulation der Netznutzungspreise entsprechend den Vorgaben des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts, der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze sowie der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV) umgesetzt.  Die daraus resultierenden Netznutzungsentgelte (2024) finden Sie hier: 

 


Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, KWK-Gesetz, Sonderkundenzuschlag nach § 19 Abs. 2 Satz 6 StromNEV und Offshore-Haftungsumlage nach § 17f EnWG Novelle.Dementsprechend behalten wir uns die Wälzung sämtlicher Mehrbelastungen vor.


Vermiedene Netzentgelte durch dezentrale Einspeisung

Gemäß § 120 Abs. 4 EnWG sind bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen ab dem 1. Januar 2018 diejenigen Netzentgelte zugrunde zu legen, die am 31. Dezember 2016 anzuwenden waren. Ab dem 1. Januar 2018 sind von den Erlösobergrenzen der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber die Kostenbestandteile nach § 17d Abs. 7 EnWG und § 2 Abs. 5 EnLAG in Abzug zu bringen, so wie sie in den damaligen Erlösobergrenzen enthalten waren und in die Netzentgelte für das Kalenderjahr 2016 eingeflossen sind. 
Auf dieser Basis wurden die Netzentgelte der BEW Netze GmbH für das Kalenderjahr 2016 neu berechnet. Sie dienen als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung. Die daraus resultierenden vermiedene Netzentgelte (Referenzpreisblatt) finden Sie hier: 

Konzessionsabgabe

Den Entgelten wird die Konzessionsabgabe hinzugerechnet. Ob ein Kunde als Tarifkunde oder Sondervertragskunde abgerechnet wird, hängt von Art und Umfang der Belieferung ab. Die Konzessionsabgaben richten sich auf der Grundlage des Konzessionsvertrags mit der Gemeinde für das Netzgebiet nach der gültigen Konzessionsabgabenverordnung und werden in voller Höhe an die Gemeinde weitergeleitet.

Unbeschadet des § 2 Abs. 4 KAV betragen die Konzessionsabgaben für das Versorgungsgebiet der BEW Netze GmbH derzeit:

bei Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttarifs nach § 9 der 
Bundes­tarifordnung Elektrizität der der dem Schwachlasttarif 
entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom)
 geliefert wird

0,61 Cent

bei Strom, der nicht als Schwachlaststrom geliefert wird, im Stadtgebiet Hückeswagen und Wipperfürth

1,32 Cent

bei Strom, der nicht als Schwachlaststrom geliefert wird, im Stadtgebiet Wermelskirchen

1,59 Cent

bei der Belieferung von Sondervertragskunden dürfen folgende Höchstbeträge je Kilowattstunde nicht überschritten werden

0,11 Cent

KWKG-Umlage

Mehrkosten nach dem KWK-Gesetz (KWKG)

Unternehmen, die im Jahr 2016 noch zu Letztverbrauchergruppe B oder C zählten und seit dem 01.01.2017 nicht unter die neuen Priviligierungstatbestände der §§ 27 ff. KWKG 2017 für eine begrenzte KWK-Umlage fallen, konnten in den Jahren 2017 und 2018 die Übergangsregelung des §36 Abs. 3 KWK 2017 nutzen (sog. "Verdoppelungsgrenze"). Diese Verdoppelungsgrenze fand jedoch letztmalig für das Jahr 2018 Anwendung.

Eine Begrenzung der KWK-Umlage ist nunmehr ausschließlich für stromkostenintensive Unternehmen mit Begrenzungsbescheid des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach Besonderen Ausgleichsregelung gemäß den §§ 63 ff. EEG 2017, für Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen, für Stromspeicher und für Schienenbahnen (§§ 27 bis 27c KWKG 2017) möglich. Die Abrechnung der begrenzten KWK-Umlage nach diesen Neuregelungen erfolgt zum Teil, insbesondere für Abnahmestellen stromkostenintensiver Unternehmen mit Begrenzungsbescheid, unmittelbar durch die Übertragungsnetzbetreiber.

Aufgrund der in §17f Abs.1 Abs.5 Satz 2 EnWG geänderten Verweisung auf das KWKG 2017- anstelle des vormaligen statistischen Verweises auf das KWKG 2016- gelten vorstehende Ausführungen auch für eine Begrenzung der Offshore-Netzumlage entsprechend.

Mehrkosten nach dem KWK-Gesetz beträgt ab 1. Januar 2024 der Aufschlag 0,275 ct/kWh 


Weitere Informationen unter www.netztransparenz.de


 

Hochlastzeitfenster für Atypische Netznutzung

Hochlastzeitfenster 2025

Letztverbraucher mit atypischen Verbrauchsverhalten können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung ein Sonderentgelt für die Netznutzung beantragen. Ist aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen der jeweiligen Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat. Auf Basis der Daten des Referenzzeitraums 09/2021–08/2022 ergeben sich nach den Vorgaben des Leitfadens der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen (Stand Sept. 2011) folgende Hochlastzeitfenster für 2025:

 


Zur Inanspruchnahme des Sonderentgeltes müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein. Diese orientieren sich ebenfalls am Leitfaden der Bundesnetzagentur.


Archiv Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung
Tagesparameterabhängiges Lastprofil (TLP)

Die BEW Netze GmbH wendet für Entnahmestellen mit Elektrospeicherheizungsanlagen (Zweizählermessung) das vom Verband der Netzbetreiber (VDN) und des Energieressourcen-Institut e. V. Cottbus (ERI) erarbeitete Verfahren der temperaturabhängigen Lastprognose an. Das Verfahren ist im VDN-Praxisleitfaden „Lastprofile für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen“ beschrieben.
Das Lastprofil der BEW Netze GmbH (W04) wird als Kurvenscharen in 1°C -Schritten für einen Temperaturbereich von -18°C bis +18°C zur Verfügung gestellt.

Festlegungen zur unterjährigen Mengen-Bilanzierung:

Die Tagesmitteltemperatur Tm ergibt sich als Mittelwert über alle Temperaturwerte eines Tages (nicht gewichtete Stützwerte)

Die äquivalente Tagesmitteltemperatur Tm,ä ergibt sich aus den gewichteten Mittelwerten des betrachteten Tages (d0) sowie denen der drei davorliegenden Tagen (d-1 bis d-3)

Tm,ä = 0,5 x Tm (d0) + 0,3 x Tm (d-1) + 0,15 x Tm (d-2) + 0,05 x Tm (d-3)

 

 

 

Begrenzungskonstante

Die Begrenzungskonstante K ist je Klimazone definiert. Sie kann den Wert 0 oder 1 annehmen.
Wir die Begrenzungskonstante zu K=0 gesetzt, so ist oberhalb der Bezugstemperatur TBEZUG keine elektrische Energie einzuspeisen. Erhält die Begrenzungskonstante hingegen den Wert K=1, so wird auch oberhalb der Bezugstemperatur ein Grund-Energiebedarf für die temperaturabhängigen Verbrauchseinrichtungen unterstellt.

Temperaturmessstelle

Die Temperaturmessstelle ist für das ganze Netzgebiet der BEW Netze GmbH "Messstation Wipperfürth" (Station 104191). Der Temperaturanbieter ist die Meteomedia AG. 

Mehr- und Mindermenge

Verfahrensbeschreibung 

1. Jahresmehr-/Jahresmindermengen

Nach § 13 StromNZV entstehen Jahresmehr-/Jahresmindermengen bei der Abrechnung von Kunden und werden monatlich je Lieferant und Kundengruppe ermittelt. Diese Differenzmengen zwischen der bei Standard-Lastprofilkunden gemessenen bzw. auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden Arbeit gelten als vom Netzbetreiber geliefert bzw. abgenommen. Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenzmenge. Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten oder dem Kunden in Rechnung.  

2. Ermittlung des Monatspreises

Die Basis für die Mehr-/Mindermengenabrechnung sind Monatspreise. Diese ergeben sich aus den durchschnittlichen EEX-Stundenpreisen.

3. Übersicht Monatspreise

Die Monatspreise für ungewollte Mehr-/Mindermengen sind für alle Kundengruppen bzw. Lieferanten gleich.

4. Ermittlung des Jahresmehr-/Jahresmindermengen

Der Netzbetreiber ermittelt die kumulierten Jahresmehr-/Jahresmindermengen, die sich für alle Lastprofilkunden einer Kundengruppe aus der Differenz von abgerechneter elektrischer Arbeit aufgrund der Zählwertermittlung und der ermittelten elektrischen Arbeit zum Zeitpunkt der Bilanzierung ergeben. Die Differenzmenge ist positiv, wenn die tatsächliche Entnahme die Wirkarbeit der Zeitreihe der Lieferung an den Kunden übersteigt, ansonsten ist die Differenzmenge negativ.

5. Abrechnung der Jahresmehr-/Jahresmindermengen

Die Abrechnung der Jahresmehr-/Jahresmindermengen erfolgt im Rahmen einer roulierenden Ablesung nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres zwischen der BEW Netze GmbH und dem Lieferanten oder dem Kunden. Der Abrechnungsbetrag ergibt sich aus der Multiplikation der ermittelten Mehr-/Mindermenge mit dem jeweiligen Monatspreis. Bei einer ungewollten Mehrmenge vergütet die BEW Netze GmbH dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenzmenge. Bei einer ungewollten Mindermenge berechnet die BEW Netze GmbH dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenzmenge. 

6. Preisregelung

Gemäß der o. a. Verordnung berechnen Betreiber von Stromnetzen für Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlage der monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis. Diese monatlichen Durchschnittspreise basieren auf den EEX-Stundenpreisen.
Abrechnungspreise Mehr-/Mindermengen