Befundprüfung
Im Allgemeinen kann jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, jederzeit eine Prüfung der Messeinrichtung (Zähler) verlangen. Die Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetz wir durch die Eichbehörde oder eine Staatliche anerkannte Prüfstelle durchgeführt.
Sollte die Befundprüfung ergeben, dass der Zähler nicht verwendet werden darf, trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Stichprobe. Im umgekehrten Fall muss der Antragsteller die Nachprüfungskosten übernehmen.