Grundzuständiger Messstellenbetreiber

Bekanntgabe zur zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Die BEW Netze GmbH übernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 und § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.

Die BEW Netze GmbH wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

  1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei solchen Verbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,

  2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die BEW Netze GmbH Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten.

Nach aktuellem Stand sind folgende Mengen von einer verpflichtenden Umrüstung betroffen:

ca.    37.000 Messeinrichtungen zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und
ca.      7.500 Messeinrichtungen zum Umbau auf intelligente Messsysteme.

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreibers insbesondere folgende Leistungen:

  1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie

  2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie

  3. die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie

  4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem zu Stromsparhinweisen und –Anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie

  5. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,

  6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und

  7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen können dem Preisblatt "Preise für den Messstellenbetrieb von Messeinrichtungen gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)" entnommen werden.

Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG können separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte sind ebenfalls dem Preisblatt zu entnehmen. Das Preisblatt wird regelmäßig überprüft, aktualisiert und veröffentlicht. Sobald die BEW Netze GmbH neue Zusatzleistungen anbietet, werden diese in das Preisblatt aufgenommen.

 


Änderungen der Umsatzsteuer werden gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Messstellennutzer weitergeleitet. Das Anpassungsrecht gilt auch, wenn künftig weitere Abgaben oder sonstige staatliche veranlasste Maßnahmen als Mehrbelastung oder Entlastungen für das Entgelt für den Messstellenbetrieb wirksam werden.