Redispatch 2.0

Neuregelung des Netzengpassmanagements tritt zum
1. Oktober 2021 in Kraft (kurz Redispatch 2.0)

Redispatch 2.0 – Was ist das?

Wenn ein Stromnetz an seine Kapazitätsgrenze stößt, werden Kraftwerke bereits heute in ihrer Fahrweise situationsbezogen angepasst.

Diesen bilanziell neutralen, von Netzbetreibern gesteuerten Eingriff bezeichnet man als Redispatch. Im Zuge des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG) sollen nun auch dezentrale Stromerzeuger wie KWK-Anlagen und EEG-Anlagen mit einbezogen werden. Die neuen Vorgaben für die Bewirtschaftung von Netzengpässen sind dabei ab dem 1. Oktober 2021 von allen Marktpartnern, wie z.B. Anlagenbetreibern, Direktvermarktern und Netzbetreibern umzusetzen.

Was ist Sinn des Redispatch?

Ziel des Redispatch 2.0 ist, die

  • Netzführung zu optimieren und
  • Kosten für die Beseitigung von planbaren und nicht planbaren lokalen und regionalen Netzengpässen zu bewerkstelligen. 

So sollen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gewährleistet werden.

Was sind die Rechtsgrundlagen?

Die Rechtsgrundlagen zum Redispatch 2.0, insbesondere zu Ihren Informationspflichten, finden sich in § 12 Abs. 4, §§ 13 ff EnWG in der ab dem 01.10.2021 geltenden Fassungen sowie in den Festlegungen der Bundesnetzagentur https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/BK06/BK6_84_Sys_Dienst/844_redispatch/redispatch_node.html

Wie wird das Projekt Redispatch 2.0 vorbereitet?

Das Projekt zum Redispatch 2.0 wird durch den Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) unterstützt. Der BDEW stellt dafür hilfreiche Branchenlösungen, Anwendungshilfen und Einführungsszenarien zur Verfügung.


Informationen finden sie unter:

https://www.bdew.de/energie/redispatch-20/?_sm_au_=iVVZS1SFMf0PF275kjp1kK6K2kT1F

Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur verschiedene Festlegungen zur Umsetzung des Redispatch 2.0 getroffen.

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Versorgungssicherheit/Engpassmanagement/Redispatch/redispatch-node.html

Welche Anlagen sind betroffen?

Die neuen Regelungen betreffen alle Anlagen der Erneuerbaren Energien und des KWKG ab einer Anlagengröße von 100 kW Leistung. Anlagen mit einer installierten Leistung unter 100 kW werden nur hinzugezogen, wenn sie bereits heute durch den Netzbetreiber gesteuert werden können.

Sind Anlagen für die Eigenversorgung auch betroffen?

Soweit Anlagen für die Eigenversorgung mit dem Stromnetz verbunden sind, bestehen die gleichen Pflichten.

Was bedeutet Redispatch 2.0 für die Anlagenbetreiber?

Für Anlagenbetreiber bedeutet das, dass Sie gesetzlich dazu verpflichtet sein werden, dem Netzbetreiber (auch laufend) bestimmte Daten zu Ihrer Anlage mitzuteilen. Denn diese Daten sind unabdingbar, damit wir unseren dargestellten gesetzlichen Pflichten nachkommen können.

Welche Pflichten habe ich als Anlagenbetreiber?

Die von Anlagenbetreibern mitzuteilenden Daten werden in Stammdaten, Planungsdaten, Nichtbeanspruchbarkeiten und Echtzeitdaten unterschieden.

  • Stammdaten betreffen im Wesentlichen allgemeine Daten zur Anlage.
  • Planungsdaten betreffen Daten über eine voraussichtliche Einspeisung bzw. Einspeiseeinschränkung.
  • Daten zur Nichtbeanspruchbarkeit beziehen sich beispielsweise darauf, ob Strom aus der Anlage "vor" dem Netz für die allgemeine Versorgung selbst verbraucht wird.
  • Echtzeitdaten adressieren insbesondere akute Veränderungen der Fahrweise der Anlage, etwa aus marktlichen Gründen durch den jeweiligen Direktvermarkter.

Einzelheiten zu den mitzuteilenden Daten finden Sie hier:

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK6-GZ/2020/BK6-20-061/BK6-20-061_beschluss.html

Bis wann müssen die neuen Pflichten erfüllt werden?

Nach der Festlegung der Bundesnetzagentur gilt folgende verbindliche Zeitschiene:

  • Stammdaten sind frühestens zum 01.07.2021 mitzuteilen
  • Planungsdaten sind erstmals am 29.09.2021 um 14:30 Uhr mitzuteilen
  • Nichtbeanspruchbarkeitsdaten sind unverzüglich, spätestens jedoch eine Stunde nach Bekanntwerden mitzuteilen
  • Echtzeitdaten sind ab 01.10.2021 um 0:00 Uhr mitzuteilen.
Wie sind die Datenmitteilungspflichten zu erfüllen?

Die Bundesnetzagentur hat verbindlich festgelegt, dass die Datenmitteilungspflichten grundsätzlich in einem speziellen, für die Energiewirtschaft konzipierten Format zu erfüllen sind. Sie können uns die Daten also nicht formfrei mitteilen. Um die Kommunikation und die Abwicklung zu vereinfachen, soll es jedoch rechtzeitig eine kostenlose und bundesweit frei verfügbare Software geben (Connect+), mit Hilfe derer die Anlagenbetreiber ihre Datenmitteilungspflichten einfach und rechtssicher erfüllen können sollen. 

Weitere Informationen finden Sie hier: https://netz-connectplus.de/

Wie wird die Kommunikation in Connect+ eingerichtet?

Für die Einrichtung der Kommunikationsschnittstelle wurde durch das Projekt Connect+ ein Benutzerhandbuch verfasst, das bei der Inbetriebnahme behilflich sein kann. Da die Kommunikation im Redispatch 2.0 mit einem gewissen Aufwand verbunden sein wird, empfehlen wir die Einbeziehung eines dienstleistenden Einsatzverantwortlichen (EIV).

Das Benutzerhandbuch finden Sie hier: https://netz-connectplus.de/home/downloads/

Da wir bei der Erarbeitung der Software nicht involviert sind, wenden Sie sich bei Fragen hierzu bitte direkt an Connect+ über das Kontaktformular: https://netz-connectplus.de/home/kontakt/

TR-ID und SR-ID - Was bedeutet das?

Damit die sichere Marktkommunikation im Redispatch 2.0 für alle Marktpartner gewährleistet werden kann, wurden neue Ressourcen-Identifikationsnummern (Ressourcen-ID) eingeführt, unter anderem sind dies die TR-ID (Technische- Ressourcen-ID für die Anlage) und SR-ID (Steuerbare Ressourcen-ID für die Steuereinheit).

Was passiert mit den IDs?

Der Netzbetreiber beantragt die unterschiedlichen IDs, ordnet diese zu und unterbreitet dem Anlagenbetreiber seinen Zuordnungsvorschlag. Diese IDs werden für den Datenaustausch im Redispatch 2.0 benötigt und geben Auskunft darüber, um welche Anlagen es sich handelt.

Daher ist es wichtig, dass Sie Ihre IDs gut ablegen. Sie benötigen diese demnächst für die Abwicklung des Datenaustauschs.

Sollte der Anlagenbetreiber oder der vom Anlagenbetreiber als Einsatzverantwortlicher beauftragte Dienstleister mit der Zuordnung nicht einverstanden sein, muss er dem Netzbetreiber dies mitteilen und ggf. einen Alternativvorschlag unterbreiten. (Kontaktieren Sie uns hierfür unter redispatch(at)bew-netze.de

Weiter Informationen zur Zuordnung finden Sie hier:

https://www.bdew.de/service/anwendungshilfen/anwendungshilfen-redispatch-20-einfuehrungsszenario-und-bildungsvorschrift-fuer-ressourcen-id/

Können Sie sich zur Erfüllung der Pflichten eines Dienstleisters bedienen?

Ja. Dem Regelungsgeber war bewusst, dass die neuen Bestimmungen kompliziert sind und von einzelnen Akteuren nur schwer umzusetzen sein dürften. Er hat deshalb ausdrücklich vorgesehen, dass ein Dienstleister die Pflichterfüllung für den Anlagenbetreiber übernehmen kann (sog. Einsatzverantwortlicher).

Wir bieten diese Dienstleistung gegenwärtig nicht an, sprechen Sie aber ggf. gerne direkt mit Ihrem Direktvermarkter und fragen Sie ihn, ob er für Ihre Anlage die Rolle des Einsatzverantwortlichen im Redispatch 2.0 übernimmt.

Wie finde ich einen Dienstleister für die Rolle des Einsatzverantwortlichen (EIV)?

Sofern Sie sich bereits mit Ihrer Anlage in der Direktvermarktung befinden, können Sie sich bei Ihrem Direktvermarkter informieren. Diese bieten die Dienstleistung häufig an.

Ist Ihre Anlage jedoch nicht in der Direktvermarktung, empfehlen wir, sich über mögliche Dienstleister via Internetrecherche, anderen Anlagenbetreibern, etc. zu informieren. Es gibt einige Unternehmen, die die Rolle des Einsatzverantwortlichen deutschlandweit außerhalb der Direktvermarktung anbieten. 

Eine direkte Empfehlung hierfür können wir, auch aufgrund der strikten Trennung der Marktrollen, nicht aussprechen.

Werden Anlagenbetreiber nach Redispatchabrufen entschädigt?

Anlagenbetreiber werden bei Redispatchabrufen wirtschaftlich so gestellt, als ob der Eingriff nicht stattgefunden hätte. Die Entschädigungszahlungen bei Abrufen sind abhängig von der Art der Anlage und finden durch einen bilanziellen Ausgleich durch den Netzbetreiber statt.

Sie haben die Antwort auf Ihre Frage nicht gefunden?

Bitte wenden Sie sich an redispatch(at)bew-netze.de

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